§ 1
Name, Zweck und Sitz
(1) Die Wählergruppe führt den Namen „Bürger für Elz – Bürgerliste“. Die Kurzbezeichnung lautet: „BfE-BL“
(2) Die Wählergruppe BfE-BL ist eine Vereinigung von Bürger*innen der Gemeinde Elz, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner*innen zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergruppe BfE-BL gibt sich ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.
(3) Die Wählergruppe BfE-BL hat ihren Sitz in Elz.
§ 2
Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Wählergruppe BfE-BL können alle Einwohner*innen der Gemeinde Elz werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt, in der sich die/der Bewerber*in zu den Grundsätzen der Wählergruppe bekennt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die aktiven Mitglieder dürfen keiner anderen örtlichen politischen Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder für solche auf der Liste zur Gemeindewahl oder zur Wahl des Kreistages stehen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch
a) schriftliche Austrittserklärung; der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
b) Ausschluss, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muss, oder
c) Tod.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung der Wählergruppe verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(4) Gegen den Beschluss nach Absatz 2, Buchstabe b) steht dem/der Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.
(5) Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergruppe und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.
§ 3
Mittel
(1) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergruppe durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
(2) Der monatliche Mindest-Mitgliedsbeitrag beträgt 2 Euro und ist jeweils zum Jahresanfang bis Ende Januar im Voraus für das ganze Jahr zu entrichten.
(3) Bei Härtefällen entscheidet der Vorstand über Ausnahmeregelungen.
§ 4
Organe
Organe der Wählergruppe sind
(a) die Mitgliederversammlung und
(b) der Vorstand.
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 2 Abs. 1, Satz 3 aufgenommenen Mitgliedern der Wählergruppe zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben gehören im Besonderen
a. die Beschlussfassung über das Programm,
b. die Aufstellung der Bewerber*innen für die Kommunalwahlen,
c. die Beschlussfassung über sonstige Anträge,
d. die Wahl des/der Kassenprüfer:innen für das laufende Geschäftsjahr,
e. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung oder Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Elz unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muss der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gefasst.
(4) Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. In der Jahreshauptversammlung sind die in § 5 (2) Buchstabe d) und e) genannten Aufgaben zu erfüllen.
§ 6
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden und seinem(er) Stellvertreter*in,
b) dem/der Schriftführer*in,
c) dem/der Kassenverwalter*in
(2) Der Vorstand hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der Wählergruppe BfE-BL zusammenhängenden Fragen durchzuführen. Er vertritt die Wählergruppe nach außen. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt; die Neuwahl erfolgt in der Versammlung nach Ablauf der Amtszeit.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerber*innen entscheidet das vom Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.
(4) Einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen. Der Antrag muss auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.
§ 7
Abstimmungen
(1) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Abstimmungen erfolgen öffentlich durch Handhebung. Davon ausgenommen ist die Aufstellung von Bewerber*innen wie in §8 definiert. Auf Antrag eines anwesenden Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung durch Stimmzettel.
§ 8
Aufstellung von Bewerber*innen für die Kommunalwahlen
(1) Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber*innen für die Kommunalwahl ist, mit einer Frist von mindestens einer Woche vom Absendetag gerechnet, mit der Tagesordnung der Bewerber*innenaufstellung per Mail einzuladen.
(2) Bei der Aufstellung der Bewerber*innen für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder der Wählergruppe abstimmen, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Hessen wahlberechtigt sind.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen; im Übrigen gilt Absatz 1. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Bewerber*innen werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer*innen in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Jede*r Bewerber*in erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein*e Bewerber*in diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden gewählten Bewerbern*innen mit den höchsten Stimmzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerber*innen entscheidet das vom/von der Leiter*in der Versammlung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird. Eine Abstimmung über mehrere oder alle Bewerber*innen gleichzeitig ist möglich.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 10 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben enthalten muss über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber*innen, sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber*innen. Die Niederschrift ist von der/ dem Leiter*in der Versammlung, der/dem Schriftführer*in und einer/einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer*in zu unterschreiben.
§ 9
Auflösung
Die Wählergruppe kann mit den Stimmen von 2/3 der eingetragenen Mitglieder aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden. Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
§ 10
Niederschrift
Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) Form der Einladung,
c) Namen der Teilnehmer*innen (Anwesenheitsliste),
d) Tagesordnung und
e) Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse).
Die Niederschrift ist von der/dem Schriftführer*in zu fertigen. Sie ist von ihm/ihr und vom/ von der Vorsitzende*n zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.
§ 11
Satzungsänderungen
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
(2) Anträge auf Satzungsänderungen werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.
§ 12
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10.05.2022 in Elz genehmigt und somit in Kraft gesetzt.