Geschäftsordnung der Fraktion Bürger für Elz-Bürgerliste(BfE-Bl)
Präambel
Ziel der Fraktionsarbeit ist die Entwicklung, Förderung und Umsetzung einer Kommunalpolitik nach den Grundsätzen der BfE-Bl. Die Fraktion orientiert ihre Arbeit an sozialen, ökologischen und demokratischen Grundsätzen. Die gleichberechtigte Beteiligung von Frauen an der kommunalpolitischen Tätigkeit ist für die Fraktion selbstverständlich. Fraktionsgremien unterliegen daher der Quotierung.
I. Fraktionsstrukturen
§ 1 Konstituierung und Zusammensetzung der Fraktion
(1) Die Fraktion BfE-Bl in der Gemeindevertretung Elz hat sich am 22.03.2021 konstituiert.
(2) Sie setzt sich zusammen aus den über den Wahlvorschlag der BfE-Bl in die Gemeindevertretung gewählten und nachrückenden Gemeindevertreter*innen und Mitgliedern*innen von BfE-Bl, die durch Beschluss gemäß Absatz 3 von der bestehenden Fraktion aufgenommen werden.
(3) Ein Beschluss zur Aufnahme einer/eines fraktionslosen Gemeindevertreters*vertreterin, die/der nicht über den Wahlvorschlag von BfE-Bl in die Gemeindevertretung gewählt worden ist, bedarf auf Antrag der Zustimmung von zwei Drittel der in der Fraktionssitzung anwesenden Fraktionsmitglieder*innen.
§ 2 Organe der Fraktion
Organe der Fraktion sind:
1. die Fraktionssitzung,
2. der/die Fraktionsvorsitzende,
3. der/die stellv. Fraktionsvorsitzende
§ 3 Fraktionssitzung
(1) Die Fraktionssitzung wählt den Fraktionsvorstand und die Mitglieder*innen in den Ausschüssen sowie in anderen Gremien und nimmt Nominierungen für Aufsichtsräte und andere Ämter vor.
(2) Die Fraktionssitzung bestimmt die Grundlinie der Politik der Fraktion im Rahmen der Ziele der Fraktion. Die Fraktionsmitglieder*innen vertreten in den jeweiligen Gremien und in der Öffentlichkeit die Beschlüsse der Fraktion.
(3) Es besteht Teilnahmepflicht der Fraktionsmitglieder*innen für den gesamten Sitzungszeitraum. Eine begründete Abwesenheit ist in Ausnahmefällen der/dem Vorsitzenden anzumelden.
(4) Außerhalb der Schulferien findet die turnusmäßige Fraktionssitzung in der Regel Dienstags um 19 Uhr statt, es sei denn der Dienstag ist ein Feiertag.
(5) Der/die Fraktionsvorsitzende lädt in der Regel 5 Tage vorher per elektronischer Post zur Fraktionssitzung unter Angabe einer Tagesordnung ein. In dringlichen Fällen ist sie durch den/die Fraktionsvorsitzenden*vorsitzende oder auf Verlangen eines Drittels der Fraktionsmitglieder*innen mit einer Frist von drei Kalendertagen einzuberufen.
(6) Die Fraktionssitzung wird von der/dem Fraktionsvorsitzenden geleitet. Wenn der/die Fraktionsvorsitzende verhindert ist oder die Fraktion dies aus anderen Gründen für geboten hält, wird die Sitzungsleitung von der/dem stellv. Vorsitzenden übernommen, oder aus der Mitte der Fraktionssitzung bestimmt.
(7) Die Fraktion ist beschlussfähig bei turnusmäßiger Sitzung und / oder wenn die Einladung spätestens am 3. Kalendertag vor der Sitzung erfolgt. Zu Wahlen der/des Fraktionsvorsitzenden oder der/des stellv. Fraktionsvorsitzenden oder Beschlüssen über die Abberufung eines der Fraktionsvorsitzenden ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn die Einladung mindestens eine Woche vor der Sitzung erfolgt ist.
(8) Die Fraktionssitzung ist öffentlich, es sei denn die Fraktion hat mit einfacher Mehrheit für einen bestimmten Termin im Voraus die Nichtöffentlichkeit beschlossen. Nichtöffentliche Vorlagen werden von den zur Verschwiegenheit verpflichteten Fraktionsmitgliedern*innen behandelt. Grundsätzlich wird die Öffentlichkeit bei Personalangelegenheiten der Fraktion ausgeschlossen. Auf Beschluss der einfachen Mehrheit der anwesenden Fraktionsmitglieder*innen kann im Einzelfall jederzeit die Nicht Öffentlichkeit beschlossen werden.
(9) Die Redezeit beträgt im Regelfall höchstens drei Minuten. Sie kann von der Fraktion durch Beschluss verkürzt oder verlängert werden. Die Fraktionsmitglieder*innen erhalten das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Gästen ist ein Rederecht zu gewähren. Den Gästen ist das Wort zu erteilen, nachdem die Fraktionsmitglieder*innen von ihrem Rederecht Gebrauch gemacht haben. Das Antrags- und Stimmrecht bleibt den gewählten Fraktionsmitgliedern: innen vorbehalten.
(10) Der/die Fraktionsvorsitzende erstellt den Vorschlag für die mit der Einladung verschickte Tagesordnung und kann diese mit einer Zeitleiste versehen. Die Fraktion entscheidet zu Beginn der Fraktionssitzung über die Reihenfolge der zu besprechenden Punkte und über die Aufnahme weiterer Themen.
(11) Die Fraktion entscheidet in der Fraktionssitzung mit einfacher Mehrheit, soweit nichts Anderes in der Geschäftsordnung bestimmt ist. Abstimmungsberechtigt sind alle
anwesenden Mitglieder der Fraktion. Auf Antrag eines Fraktionsmitglieds muss geheim abgestimmt werden.
(12) Das Hausrecht wird von der Sitzungsleitung ausgeübt. Die Sitzungsleitung kann Redner*innen, die vom Thema abweichen, ermahnen. Ist eine anwesende Person dreimal ermahnt worden, so kann ihr die Sitzungsleitung das Wort entziehen. Die Ahndung von grober Ungebühr oder Zuwiderhandlung gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen erfolgt durch:
1. Androhung des Ausschlusses von dieser oder weiteren Sitzungen;
2. in schweren Fällen durch den sofortigen Ausschluss von der Sitzung.
Der Ausschluss von Fraktionsmitgliedern*innen von der Sitzung erfordert einen einstimmigen Beschluss der übrigen anwesenden Fraktionsmitglieder*innen
(13) Fraktionssitzungen können in Form einer Videokonferenz stattfinden. In begründeten Ausnahmefällen kann der/die Fraktionsvorsitzende zu einer Fraktionssitzung in Form einer Videokonferenz unter Ausschluss der Öffentlichkeit einladen. Außerdem kann der/die Fraktionsvorsitzende zu notwendigen Sondersitzungen, die vom Regeltermin abweichen, zu einer Videokonferenz einladen. Für alle Formen der Videokonferenz gelten hierbei ebenfalls die unter Ziffer 5 und 7 angegebenen Einladungsmodalitäten sowie Einladungsfristen.
§ 4 Der Fraktionsvorstand
(1) Der Fraktionsvorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und einem/einer gleichberechtigten Stellvertreter*innen.
(2) Der Vorstand wird zu Beginn der Wahlperiode aus der Mitte der
Fraktionsmitglieder*innen für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren gewählt.
(3) Nach Ablauf von zweieinhalb Jahren erfolgt eine Neuwahl des Fraktionsvorstandes für den Zeitraum bis zum Ablauf der Wahlperiode. Der bisherige Fraktionsvorstand bleibt bis zur Neuwahl des Fraktionsvorstands im Amt.
(4) Vorstandsmitglieder*innen können von der Fraktion mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder*innen abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung eines Vorstandsmitgliedes muss den Fraktionsmitgliedern*innen mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt gegeben werden. Dem/der Betroffenen ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Beim Ausscheiden eines Fraktionsvorstandsmitglieds hat die Fraktion eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
(6) Der Fraktionsvorstand unterstützt den/die Fraktionsvorsitzende*n bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (§ 5), bereitet die Fraktionssitzungen und wesentliche Entscheidungen der Fraktion vor.
§ 5 Die Fraktionsvorsitzenden
(1) Die beiden Fraktionsvorsitzenden vertreten die Fraktion in rechtlicher und politischer Hinsicht unbeschränkt nach außen und führen die Geschäfte der Fraktion. Bei der Führung der Geschäfte der Fraktion beachten sie § 3, § 4 Absatz 5 und § 6. Jede/r der beiden Fraktionsvorsitzenden ist mit Wirkung nach außen zeichnungsberechtigt.
(2) Die Fraktionsvorsitzenden verständigen sich untereinander über die Aufteilung der Arbeit.
§ 6 Fraktionsfinanzen
(1) Konten bei Kreditinstituten lauten auf den Namen zweier Verfügungsberechtigter. Zur Eröffnung und Erteilung von Verfügungsberechtigungen sind die Fraktionsvorsitzenden gemeinsam berechtigt.
(2) Die Fraktion entscheidet in der Fraktionssitzung über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Gelder. Eilentscheidungen können von den Fraktionsvorsitzenden gemeinsam bis zur Höhe von 200 Euro (in Summe pro Angelegenheit) getroffen werden.
II. Aufgaben und Pflichten der Fraktionsmitglieder, Fraktionsbetrieb
§ 7 Allgemeine Pflichten
(1) Die Mitglieder*innen der Fraktion sollen in der Gemeindevertretung und ihren Ausschüssen, sowie in der Öffentlichkeit die Gesamtlinie der Fraktion vertreten. Beabsichtigt ein Mitglied, im Einzelfall von den Beschlüssen der Fraktion abzuweichen, so hat es die Fraktion hiervon umgehend zu unterrichten.
(2) Die Mitglieder*innen sind verpflichtet, an den Sitzungen der Fraktion, der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sowie der Aufsichtsräte, denen sie angehören, teilzunehmen. Sie sind zur Verschwiegenheit gemäß den gesetzlichen Vorgaben über vertrauliche Angelegenheiten verpflichtet. Die Fraktion bestimmt in Fraktionssitzungen zu Beginn einer Wahlperiode und nach Bedarf über die Zusammensetzung der Ausschüsse und der anderen zu besetzenden Gremien.
§ 8 Klausurtagungen
(1) Zu besonders wichtigen Themen, wie z.B. Haushaltsbeschlüssen, führt die Fraktion alleine oder mit Koalitionspartnern Klausurtagungen durch. Über Einzelheiten beschließt die Fraktion.
(2) Für die Fraktionsmitglieder besteht Anwesenheitspflicht über den gesamten Sitzungszeitraum. Eine begründete Abwesenheit ist ist dem Fraktionsvorstand anzumelden.
§ 9 Anträge
(1) Anträge an die Gemeindeverwaltung bzw. die angegliederten Gesellschaften werden umgehend, spätestens einen Tag vor dem Abschicken, vom Fraktionsvorstand per E-Mail an alle Fraktionsmitglieder*innen zur Kenntnisnahme gesendet, sofern keine dringende Frist einzuhalten ist. Falls bis zum Ende des nächsten Tages kein Einspruch vorliegt, wird der Antrag vom Fraktionsvorstand verschickt.
(2) Die Anträge werden in der Regel im Auftrag der Fraktion gestellt und bedürfen daher einer Mehrheit in der Fraktion. Diese Mehrheit kann auch im Kenntnisnahmeverfahren (Absatz 1) hergestellt werden.
(3) Die Anträge werden in der Regel von den Fraktionsvorsitzenden unterzeichnet
§ 10 Krankmeldungen/Urlaub
Die Fraktionsmitglieder sind verpflichtet, dem Fraktionsvorstand Krankmeldungen und Urlaube telefonisch oder per E-Mail anzugeben.
§ 11 Ausschluss von Fraktionsmitgliedern
(1) Der Ausschluss eines Fraktionsmitglieds ist nur aus wichtigen Gründen auf Antrag des Fraktionsvorstands oder mindestens eines Drittels der Fraktionsmitglieder zulässig.
(2) Der Antrag auf Ausschluss und die Abstimmung darüber müssen auf der Tagesordnung der Fraktionssitzung schriftlich angekündigt sein. Dem betroffenen Fraktionsmitglied ist ausführlich Gelegenheit zur Stellungnahme in schriftlicher Form zu geben. Zwischen der Beratung des Antrags in der Fraktionssitzung und der Abstimmung über den Antrag müssen mindestens 48 Stunden liegen.
(3) Der Beschluss über den Ausschluss eines Fraktionsmitglieds bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Fraktion.
§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Fraktion endet durch
(1) Ablauf der Wahlperiode
(2) Tod
(3) Mandatsniederlegung
(4) Austrittserklärung
(5) Ausschluss (gemäß § 12)
III. Annahme und Änderung der Geschäftsordnung
(1) Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Beschlussfassung über die Änderung ist nur dann zulässig, wenn dies zusammen mit einer Einladung zur Fraktionssitzung angekündigt wurde.
(2) Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.