Fraktionsgeschäftsordnung

Geschäftsordnung der Fraktion Bürger für Elz-Bürgerliste(BfE-Bl) 

Präambel

Ziel der Fraktionsarbeit ist die Entwicklung, Förderung und Umsetzung einer  Kommunalpolitik nach den Grundsätzen der BfE-Bl. Die Fraktion orientiert ihre Arbeit an  sozialen, ökologischen und demokratischen Grundsätzen. Die gleichberechtigte  Beteiligung von Frauen an der kommunalpolitischen Tätigkeit ist für die Fraktion  selbstverständlich. Fraktionsgremien unterliegen daher der Quotierung. 

I. Fraktionsstrukturen 

§ 1 Konstituierung und Zusammensetzung der Fraktion 

(1) Die Fraktion BfE-Bl in der Gemeindevertretung Elz hat sich am 22.03.2021 konstituiert. 

(2) Sie setzt sich zusammen aus den über den Wahlvorschlag der BfE-Bl in die  Gemeindevertretung gewählten und nachrückenden Gemeindevertreter*innen und  Mitgliedern*innen von BfE-Bl, die durch Beschluss gemäß Absatz 3 von der bestehenden  Fraktion aufgenommen werden. 

(3) Ein Beschluss zur Aufnahme einer/eines fraktionslosen Gemeindevertreters*vertreterin,  die/der nicht über den Wahlvorschlag von BfE-Bl in die Gemeindevertretung gewählt  worden ist, bedarf auf Antrag der Zustimmung von zwei Drittel der in der  Fraktionssitzung anwesenden Fraktionsmitglieder*innen. 

§ 2 Organe der Fraktion 

Organe der Fraktion sind: 

1. die Fraktionssitzung, 

2. der/die Fraktionsvorsitzende, 

3. der/die stellv. Fraktionsvorsitzende 

§ 3 Fraktionssitzung 

(1) Die Fraktionssitzung wählt den Fraktionsvorstand und die Mitglieder*innen in den  Ausschüssen sowie in anderen Gremien und nimmt Nominierungen für Aufsichtsräte und  andere Ämter vor. 

(2) Die Fraktionssitzung bestimmt die Grundlinie der Politik der Fraktion im Rahmen der  Ziele der Fraktion. Die Fraktionsmitglieder*innen vertreten in den jeweiligen Gremien und  in der Öffentlichkeit die Beschlüsse der Fraktion.

(3) Es besteht Teilnahmepflicht der Fraktionsmitglieder*innen für den gesamten  Sitzungszeitraum. Eine begründete Abwesenheit ist in Ausnahmefällen der/dem  Vorsitzenden anzumelden. 

(4) Außerhalb der Schulferien findet die turnusmäßige Fraktionssitzung in der Regel  Dienstags um 19 Uhr statt, es sei denn der Dienstag ist ein Feiertag. 

(5) Der/die Fraktionsvorsitzende lädt in der Regel 5 Tage vorher per elektronischer Post  zur Fraktionssitzung unter Angabe einer Tagesordnung ein. In dringlichen Fällen ist sie  durch den/die Fraktionsvorsitzenden*vorsitzende oder auf Verlangen eines Drittels der  Fraktionsmitglieder*innen mit einer Frist von drei Kalendertagen einzuberufen. 

(6) Die Fraktionssitzung wird von der/dem Fraktionsvorsitzenden geleitet. Wenn der/die  Fraktionsvorsitzende verhindert ist oder die Fraktion dies aus anderen Gründen für  geboten hält, wird die Sitzungsleitung von der/dem stellv. Vorsitzenden übernommen,  oder aus der Mitte der Fraktionssitzung bestimmt. 

(7) Die Fraktion ist beschlussfähig bei turnusmäßiger Sitzung und / oder wenn die  Einladung spätestens am 3. Kalendertag vor der Sitzung erfolgt. Zu Wahlen der/des  Fraktionsvorsitzenden oder der/des stellv. Fraktionsvorsitzenden oder Beschlüssen über  die Abberufung eines der Fraktionsvorsitzenden ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn  die Einladung mindestens eine Woche vor der Sitzung erfolgt ist. 

(8) Die Fraktionssitzung ist öffentlich, es sei denn die Fraktion hat mit einfacher Mehrheit  für einen bestimmten Termin im Voraus die Nichtöffentlichkeit beschlossen.  Nichtöffentliche Vorlagen werden von den zur Verschwiegenheit verpflichteten  Fraktionsmitgliedern*innen behandelt. Grundsätzlich wird die Öffentlichkeit bei  Personalangelegenheiten der Fraktion ausgeschlossen. Auf Beschluss der einfachen  Mehrheit der anwesenden Fraktionsmitglieder*innen kann im Einzelfall jederzeit die Nicht Öffentlichkeit beschlossen werden. 

(9) Die Redezeit beträgt im Regelfall höchstens drei Minuten. Sie kann von der Fraktion  durch Beschluss verkürzt oder verlängert werden. Die Fraktionsmitglieder*innen erhalten  das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Gästen ist ein Rederecht zu gewähren.  Den Gästen ist das Wort zu erteilen, nachdem die Fraktionsmitglieder*innen von ihrem  Rederecht Gebrauch gemacht haben. Das Antrags- und Stimmrecht bleibt den gewählten  Fraktionsmitgliedern: innen vorbehalten. 

(10) Der/die Fraktionsvorsitzende erstellt den Vorschlag für die mit der Einladung  verschickte Tagesordnung und kann diese mit einer Zeitleiste versehen. Die Fraktion  entscheidet zu Beginn der Fraktionssitzung über die Reihenfolge der zu besprechenden  Punkte und über die Aufnahme weiterer Themen. 

(11) Die Fraktion entscheidet in der Fraktionssitzung mit einfacher Mehrheit, soweit nichts  Anderes in der Geschäftsordnung bestimmt ist. Abstimmungsberechtigt sind alle 

anwesenden Mitglieder der Fraktion. Auf Antrag eines Fraktionsmitglieds muss geheim  abgestimmt werden. 

(12) Das Hausrecht wird von der Sitzungsleitung ausgeübt. Die Sitzungsleitung kann  Redner*innen, die vom Thema abweichen, ermahnen. Ist eine anwesende Person dreimal  ermahnt worden, so kann ihr die Sitzungsleitung das Wort entziehen. Die Ahndung von  grober Ungebühr oder Zuwiderhandlung gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung  getroffenen Anordnungen erfolgt durch: 

1. Androhung des Ausschlusses von dieser oder weiteren Sitzungen;

2. in schweren Fällen durch den sofortigen Ausschluss von der Sitzung. 

Der Ausschluss von Fraktionsmitgliedern*innen von der Sitzung erfordert einen  einstimmigen Beschluss der übrigen anwesenden Fraktionsmitglieder*innen 

(13) Fraktionssitzungen können in Form einer Videokonferenz stattfinden. In begründeten  Ausnahmefällen kann der/die Fraktionsvorsitzende zu einer Fraktionssitzung in Form einer  Videokonferenz unter Ausschluss der Öffentlichkeit einladen. Außerdem kann der/die  Fraktionsvorsitzende zu notwendigen Sondersitzungen, die vom Regeltermin abweichen,  zu einer Videokonferenz einladen. Für alle Formen der Videokonferenz gelten hierbei  ebenfalls die unter Ziffer 5 und 7 angegebenen Einladungsmodalitäten sowie  Einladungsfristen. 

§ 4 Der Fraktionsvorstand 

(1) Der Fraktionsvorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und einem/einer  gleichberechtigten Stellvertreter*innen. 

(2) Der Vorstand wird zu Beginn der Wahlperiode aus der Mitte der  

Fraktionsmitglieder*innen für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren gewählt. 

(3) Nach Ablauf von zweieinhalb Jahren erfolgt eine Neuwahl des Fraktionsvorstandes für  den Zeitraum bis zum Ablauf der Wahlperiode. Der bisherige Fraktionsvorstand bleibt bis  zur Neuwahl des Fraktionsvorstands im Amt. 

(4) Vorstandsmitglieder*innen können von der Fraktion mit einer Mehrheit von zwei  Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder*innen abberufen werden. Der Antrag auf  Abberufung eines Vorstandsmitgliedes muss den Fraktionsmitgliedern*innen mindestens  eine Woche vorher schriftlich bekannt gegeben werden. Dem/der Betroffenen ist vor der  Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 

(5) Beim Ausscheiden eines Fraktionsvorstandsmitglieds hat die Fraktion eine  Ergänzungswahl vorzunehmen. 

(6) Der Fraktionsvorstand unterstützt den/die Fraktionsvorsitzende*n bei der  Wahrnehmung ihrer Aufgaben (§ 5), bereitet die Fraktionssitzungen und wesentliche  Entscheidungen der Fraktion vor.

§ 5 Die Fraktionsvorsitzenden 

(1) Die beiden Fraktionsvorsitzenden vertreten die Fraktion in rechtlicher und politischer  Hinsicht unbeschränkt nach außen und führen die Geschäfte der Fraktion. Bei der  Führung der Geschäfte der Fraktion beachten sie § 3, § 4 Absatz 5 und § 6. Jede/r der  beiden Fraktionsvorsitzenden ist mit Wirkung nach außen zeichnungsberechtigt. 

(2) Die Fraktionsvorsitzenden verständigen sich untereinander über die Aufteilung der  Arbeit. 

§ 6 Fraktionsfinanzen 

(1) Konten bei Kreditinstituten lauten auf den Namen zweier Verfügungsberechtigter. Zur Eröffnung und  Erteilung von Verfügungsberechtigungen sind die Fraktionsvorsitzenden gemeinsam  berechtigt. 

(2) Die Fraktion entscheidet in der Fraktionssitzung über die Verwendung der zur  Verfügung stehenden Gelder. Eilentscheidungen können von den Fraktionsvorsitzenden  gemeinsam bis zur Höhe von 200 Euro (in Summe pro Angelegenheit) getroffen werden. 

II. Aufgaben und Pflichten der Fraktionsmitglieder, Fraktionsbetrieb 

§ 7 Allgemeine Pflichten 

(1) Die Mitglieder*innen der Fraktion sollen in der Gemeindevertretung und ihren  Ausschüssen, sowie in der Öffentlichkeit die Gesamtlinie der Fraktion vertreten.  Beabsichtigt ein Mitglied, im Einzelfall von den Beschlüssen der Fraktion abzuweichen, so  hat es die Fraktion hiervon umgehend zu unterrichten. 

(2) Die Mitglieder*innen sind verpflichtet, an den Sitzungen der Fraktion, der  Gemeindevertretung und der Ausschüsse sowie der Aufsichtsräte, denen sie angehören,  teilzunehmen. Sie sind zur Verschwiegenheit gemäß den gesetzlichen Vorgaben über  vertrauliche Angelegenheiten verpflichtet. Die Fraktion bestimmt in Fraktionssitzungen zu  Beginn einer Wahlperiode und nach Bedarf über die Zusammensetzung der Ausschüsse  und der anderen zu besetzenden Gremien. 

§ 8 Klausurtagungen 

(1) Zu besonders wichtigen Themen, wie z.B. Haushaltsbeschlüssen, führt die Fraktion  alleine oder mit Koalitionspartnern Klausurtagungen durch. Über Einzelheiten beschließt  die Fraktion.

(2) Für die Fraktionsmitglieder besteht Anwesenheitspflicht über den gesamten  Sitzungszeitraum. Eine begründete Abwesenheit ist ist dem Fraktionsvorstand  anzumelden. 

§ 9 Anträge 

(1) Anträge an die Gemeindeverwaltung bzw. die angegliederten Gesellschaften werden  umgehend, spätestens einen Tag vor dem Abschicken, vom Fraktionsvorstand per E-Mail  an alle Fraktionsmitglieder*innen zur Kenntnisnahme gesendet, sofern keine dringende  Frist einzuhalten ist. Falls bis zum Ende des nächsten Tages kein Einspruch vorliegt, wird  der Antrag vom Fraktionsvorstand verschickt. 

(2) Die Anträge werden in der Regel im Auftrag der Fraktion gestellt und bedürfen daher  einer Mehrheit in der Fraktion. Diese Mehrheit kann auch im Kenntnisnahmeverfahren  (Absatz 1) hergestellt werden. 

(3) Die Anträge werden in der Regel von den Fraktionsvorsitzenden unterzeichnet 

§ 10 Krankmeldungen/Urlaub 

Die Fraktionsmitglieder sind verpflichtet, dem Fraktionsvorstand Krankmeldungen und Urlaube telefonisch oder per E-Mail anzugeben.

§ 11 Ausschluss von Fraktionsmitgliedern 

(1) Der Ausschluss eines Fraktionsmitglieds ist nur aus wichtigen Gründen auf Antrag des  Fraktionsvorstands oder mindestens eines Drittels der Fraktionsmitglieder zulässig. 

(2) Der Antrag auf Ausschluss und die Abstimmung darüber müssen auf der Tagesordnung  der Fraktionssitzung schriftlich angekündigt sein. Dem betroffenen Fraktionsmitglied ist  ausführlich Gelegenheit zur Stellungnahme in schriftlicher Form zu geben. Zwischen der  Beratung des Antrags in der Fraktionssitzung und der Abstimmung über den Antrag  müssen mindestens 48 Stunden liegen. 

(3) Der Beschluss über den Ausschluss eines Fraktionsmitglieds bedarf der  Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Fraktion. 

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft in der Fraktion endet durch 

(1) Ablauf der Wahlperiode 

(2) Tod 

(3) Mandatsniederlegung

(4) Austrittserklärung 

(5) Ausschluss (gemäß § 12) 

III. Annahme und Änderung der Geschäftsordnung 

(1) Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der absoluten Mehrheit der  abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Beschlussfassung über die Änderung ist nur dann  zulässig, wenn dies zusammen mit einer Einladung zur Fraktionssitzung angekündigt  wurde. 

(2) Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.