Vereinssatzung

§ 1

Name, Zweck und Sitz

(1) Die Wählergruppe führt den Namen „Bürger für Elz – Bürgerliste“. Die  Kurzbezeichnung lautet: „BfE-BL“

(2) Die Wählergruppe BfE-BL ist eine Vereinigung von Bürger*innen der Gemeinde Elz,  deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung  kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner*innen zu fördern.  Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und  im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergruppe BfE-BL gibt sich ein Programm,  das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.

(3) Die Wählergruppe BfE-BL hat ihren Sitz in Elz.

§ 2

Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Wählergruppe BfE-BL können alle Einwohner*innen der Gemeinde Elz  werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche  Aufnahmeerklärung beantragt, in der sich die/der Bewerber*in zu den Grundsätzen  der Wählergruppe bekennt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die aktiven Mitglieder dürfen keiner anderen örtlichen politischen Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder für solche auf der Liste zur Gemeindewahl oder zur Wahl des Kreistages stehen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch

a) schriftliche Austrittserklärung; der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist  von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

b) Ausschluss, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muss, oder

c) Tod.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze  oder Ordnung der Wählergruppe verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(4) Gegen den Beschluss nach Absatz 2, Buchstabe b) steht dem/der Betroffenen das  Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten.  Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung  innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von  2/3 der Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.

 (5) Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergruppe und  auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.

§ 3

Mittel

(1) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergruppe durch  Mitgliedsbeiträge und Spenden.

(2) Der monatliche Mindest-Mitgliedsbeitrag beträgt 2 Euro und ist jeweils zum  Jahresanfang bis Ende Januar im Voraus für das ganze Jahr zu entrichten.

(3) Bei Härtefällen entscheidet der Vorstand über Ausnahmeregelungen.

§ 4

Organe

Organe der Wählergruppe sind

(a) die Mitgliederversammlung und

(b) der Vorstand. 

§ 5

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 2 Abs. 1, Satz 3  aufgenommenen Mitgliedern der Wählergruppe zusammen.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu  ihren Aufgaben gehören im Besonderen

a. die Beschlussfassung über das Programm,

b. die Aufstellung der Bewerber*innen für die Kommunalwahlen,

c. die Beschlussfassung über sonstige Anträge,

d. die Wahl des/der Kassenprüfer:innen für das laufende Geschäftsjahr,

e. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch  einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung oder  Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Elz unter Angabe der  Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Wenn ein Drittel der  Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich  verlangt, muss der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine  Mitgliederversammlung einberufen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der  erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gefasst.

 (4) Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. In der Jahreshauptversammlung sind die in § 5 (2) Buchstabe d) und e) genannten Aufgaben zu  erfüllen.

§ 6

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem/der Vorsitzenden und seinem(er) Stellvertreter*in,

b) dem/der Schriftführer*in,

c) dem/der Kassenverwalter*in

(2) Der Vorstand hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten  Beschlüsse, alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der Wählergruppe BfE-BL  zusammenhängenden Fragen durchzuführen. Er vertritt die Wählergruppe nach  außen. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt; die Neuwahl erfolgt  in der Versammlung nach Ablauf der Amtszeit.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit  einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Bei  Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerber*innen entscheidet das vom  Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.

(4) Einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder  abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen. Der  Antrag muss auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der  Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.

§ 7

Abstimmungen

(1) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder,  soweit nicht in der Satzung ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Abstimmungen erfolgen öffentlich durch Handhebung. Davon ausgenommen ist die Aufstellung von Bewerber*innen wie in §8 definiert. Auf Antrag eines anwesenden Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung durch Stimmzettel.

§ 8

Aufstellung von Bewerber*innen für die Kommunalwahlen

(1) Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber*innen für die  Kommunalwahl ist, mit einer Frist von mindestens einer Woche vom Absendetag  gerechnet, mit der Tagesordnung der Bewerber*innenaufstellung per Mail  einzuladen.

(2) Bei der Aufstellung der Bewerber*innen für die Kommunalwahlen können nur  diejenigen Mitglieder der Wählergruppe abstimmen, die im Zeitpunkt des  Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet  nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Hessen wahlberechtigt  sind.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der  stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht  beschlussfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue Mitgliederversammlung  einzuberufen; im Übrigen gilt Absatz 1. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall  unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder  beschlussfähig.

(4) Die Bewerber*innen werden auf Vorschlag der stimmberechtigten  Versammlungsteilnehmer*innen in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt.  Jede*r Bewerber*in erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt ist, wer mehr  als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein*e Bewerber*in  diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden gewählten Bewerbern*innen  mit den höchsten Stimmzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren  Bewerber*innen entscheidet das vom/von der Leiter*in der Versammlung zu  ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird. Eine  Abstimmung über mehrere oder alle Bewerber*innen gleichzeitig ist möglich.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet  des § 10 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere  Angaben enthalten muss über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Feststellung der Beschlussfähigkeit,  die Namen der vorgeschlagenen Bewerber*innen, sowie die einzelnen Ergebnisse der  geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber*innen. Die Niederschrift ist von der/ dem Leiter*in der Versammlung, der/dem Schriftführer*in und einer/einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer*in zu unterschreiben.

§ 9

Auflösung

Die Wählergruppe kann mit den Stimmen von 2/3 der eingetragenen Mitglieder aufgelöst  werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden. Etwa  noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

§ 10

Niederschrift

Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Niederschrift mit  folgendem Inhalt zu fertigen:

a) Ort und Zeit der Versammlung,

b) Form der Einladung,

c) Namen der Teilnehmer*innen (Anwesenheitsliste),

d) Tagesordnung und

e) Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse).

Die Niederschrift ist von der/dem Schriftführer*in zu fertigen. Sie ist von ihm/ihr und vom/ von der Vorsitzende*n zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der  Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.

§ 11

Satzungsänderungen

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten,  müssen mit 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden  Stimmberechtigten gefasst werden.

(2) Anträge auf Satzungsänderungen werden in der Mitgliederversammlung nur dann  behandelt, wenn sie mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.

§ 12

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10.05.2022 in Elz  genehmigt und somit in Kraft gesetzt.